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02.05.2021 :

Testpflicht im Handel entfällt für Geimpfte und Genesene

Noch vor einer bundeseinheitlichen Regelung stellt die Landesregierung NRW bereits vollständig geimpfte Personen (mindestens 14 Tage nach deren Immunisierung) und genesene Personen, die einen entsprechenden Nachweis erbringen können, mit denjenigen gleich, die ein tagesaktuelles bestätigtes Schnelltest-Ergebnis vorlegen können. Für sie entfällt somit die Testpflicht vor dem Zutritt in den Einzelhandel ("Click & Meet"), dem Besuch von Zoos oder Botanischen Gärten sowie bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie etwa Friseurbesuchen. Auch die Testpflicht in Schulen und das Freitesten anstelle einer Quarantäne bei der Einreise entfällt für diese Personen. Die Regelung gilt ab Montag, 3. Mai.

Auswirkungen hat die Entscheidung der Landesregierung damit auf das Geschäftsmodell der immer noch zunehmenden Anzahl von Testzentren oder anderen Teststellen, die Schnelltests bezüglich des "SARS-CoV-2"-Virus durchführen. Durch den nun immer schnelleren Fortschritt des Impfgeschehens werden diese somit zunehmend an Kunden verlieren. - In dieser Woche hat die Kreisverwaltung erstmals detaillierte Zahlen zur Anzahl der durchgeführten Schnelltests veröffentlicht (Selbsttests nicht mitgerechnet).

Demnach wurden innerhalb der vergangenen vier Wochen (29. März bis 25. April) im Kreisgebiet 286.965 Tests durchgeführt. Für die Tests in dieser Zeitspanne erhalten die zumeist gewerblichen Betreiber der Testzentren allein im Kreisgebiet mindestens 3,44 Millionen Euro für den geleisteten Arbeitsaufwand, hinzu kommen weitere bis zu 1,7 Millionen Euro für Sachaufwendungen. Allein für die vergangene Woche fielen 1,1 Millionen Euro für Arbeitsleistungen an, bei 91.853 Tests gab es 251 positive Ergebnisse (0,27 Prozent, vorbehaltlich der späteren Bestätigung durch PCR-Test).

Hier die Entscheidung der Landesregierung vom 1. Mai 2021 im Wortlaut :

Gleichstellung von vollständig Geimpften und Genesenen mit negativ Getesteten

Mit Bezug auf den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz am Donnerstag vorgelegten Entwurf der zwischen Bund und Ländern verabredeten Verordnung zu den Rechten von vollständig Geimpften und Genesenen hat das Land Nordrhein-Westfalen die Corona-Schutzverordnung rechtlich angepasst. Vollständig Geimpfte und Genese werden demnach den negativ Getesteten dort gleichstellt, wo in der Bundesnotbremse sowie in der Corona-Schutzverordnung Regelungen bestehen, die Getesteten den Zugang zu Einrichtungen und Angeboten erlauben.

Demgemäß ersetzt eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung den Nachweis eines negativen Testergebnisses beispielsweise bei dem so genannten "Click and Meet" im Einzelhandel, dem Besuch der Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten oder bei den zulässigen sogenannten körpernahen Dienstleistungen. Ebenso angepasst wurden die Corona-Betreuungsverordnung und die Corona-Einreiseverordnung, so dass auch die Testpflicht in Schulen und das Erfordernis der Freitestung von einer Einreise-Quarantäne für Geimpfte und Genesene entfallen. Die Regelungen gelten ab Montag, 3. Mai 2021.

Ministerpräsident Armin Laschet : "Es ist ein erster Schritt, Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichzustellen. Mit dem großen Fortschritt der Impfkampagne stellte sich immer drängender die Frage, wie wir mit vollständig geimpften Personen umgehen. Gleiches gilt für die gestiegene Zahl von Menschen, die eine Erkrankung hinter sich gebracht haben. Die Beschränkungen galten und gelten der Gefahrenabwehr. Von geimpften und genesenen Menschen geht keine größere Gefahr aus als von negativ getesteten Personen. Deshalb nehmen wir für diese Personengruppe Grundrechtseingriffe insoweit wieder zurück.

Doch es bleibt dabei :  Die Entscheidung, ob bei Geimpften und Genesenen auch solche Grundrechts-Einschränkungen bereits aufgehoben werden können, die bei negativ Getesteten vorläufig noch notwendig sind, erfolgt im Geleit mit dem Bund und den anderen Ländern. Hier brauchen wir einheitliche Regelungen auf der Grundlage der verabredeten Vorlage des Bundes."

Die Immunisierung und somit Befreiung von der Testpflicht kann nachgewiesen werden durch :

  • den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen "COVID-19" mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäure-Nachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäure-Amplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen "COVID-19" mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

Die angepassten Verordnungen werden zeitnah unter  Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterwww.land.nrw  zur Verfügung gestellt.


 


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